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   VerfGH Bayern, 28.07.1988 - 8-VII-84   

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VerfGH Bayern, 28.07.1988 - 8-VII-84 (https://dejure.org/1988,6291)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28.07.1988 - 8-VII-84 (https://dejure.org/1988,6291)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juli 1988 - 8-VII-84 (https://dejure.org/1988,6291)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 398
  • VerfGH 41, 83
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

    Er darf dabei allerdings das Eigentumsrecht in seinem Wesensgehalt nicht antasten und den Eigentümern keine unzumutbaren, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang stehenden Beschränkungen auferlegen (vgl. VerfGH vom 28.7.1988 VerfGHE 41, 83/91 f.; vom 22.4.2005 VerfGHE 58, 94/98; vom 29.1.2008 VerfGHE 61, 9/12; BayVBI 2015, 707 Rn. 59).
  • VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14

    Überprüfung der Senkung der mietrechtlichen Kappungsgrenze durch landesrechtliche

    Die Staatsregierung als Normgeber, der im vorliegenden Fall aufgrund der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB tätig wird, setzt bayerisches Landesrecht und bleibt in Bereichen, in denen das Bundesrecht ihm Entscheidungsfreiheit belässt, an die Bayerische Verfassung gebunden (VerfGH vom 10.2.1983 VerfGHE 36, 1/4; vom 28.7.1988 VerfGHE 41, 83/87; vom 21.12.2011 VerfGHE 64, 224/227; vom 27.6.2012 VerfGHE 65, 125/136; vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237/239).

    Die Ermächtigungsgrundlage als solche könnte dagegen als bundesrechtliche Vorschrift nicht Prüfungsgegenstand der Popularklage sein (VerfGHE 41, 83/88).

    Käme er zu der Überzeugung, dass die Ermächtigungsgrundlage gegen das Grundgesetz verstößt, müsste er gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen, weil die Gültigkeit der gesetzlichen Ermächtigung entscheidungserhebliche Vorfrage bei der Überprüfung der darauf beruhenden Verordnung ist (VerfGHE 41, 83/88).

    Er darf dabei allerdings das Eigentumsrecht in seinem Wesensgehalt nicht antasten und den Eigentümern keine unzumutbaren, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang stehenden Beschränkungen auferlegen (VerfGHE 41, 83/91 f.; VerfGH vom 22.4.2005 VerfGHE 58, 94/98; VerfGHE 61, 1/14).

  • VerfGH Bayern, 21.06.2016 - 15-VII-15

    Popularklage gegen eine Veränderungssperre

    a) Beim als verletzt gerügten Eigentumsgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 BV ist zu bedenken, dass ihm die Bindungen aus Art. 103 Abs. 2 und Art. 158 Satz 1 BV immanent sind (vgl. VerfGH vom 28.7.1988 VerfGHE 41, 83/91).

    Eine verfassungswidrige Eigentumsbeschränkung liegt daher nicht vor, wenn der Normgeber in Ausübung seiner Befugnis, die Eigentumsordnung im Dienst des Gemeinwohls festzulegen, den Inhalt des Eigentums allgemeinverbindlich abgrenzt (VerfGHE 41, 83/91 f.; 48, 99/103 f.; VerfGH vom 16.2.2009 VerfGHE 62, 23/28).

  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

    Es kommt darauf an, ob der Betroffene an der funktionsgerechten Verwendung seines Eigentums gehindert wird, d. h., ob die vorhandene Möglichkeit der Nutzung, wie sie nach den Gegebenheiten der örtlichen Lage und der Beschaffenheit des Grundstücks besteht, genommen oder wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. VerfGH vom 28.7.1988 VerfGHE 41, 83/91 f.; vom 22.4.2005 VerfGHE 58, 94/98; vom 29.1.2008 VerfGHE 61, 9/12; 68, 139 Rn. 59; 69, 125 Rn. 145).
  • VerfGH Bayern, 13.04.2005 - 9-VII-03

    Popularklage gegen Abgabensatzung de Notarkasse München

    Fehlt es daran, so verstößt die abgeleitete Rechtsvorschrift gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV), ohne dass es noch darauf ankommt, ob durch sie Grundrechte der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig eingeschränkt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.7.1988 = VerfGH 41, 83/88; VerfGH vom 19.4.2002 = VerfGH 55, 66/70; VerfGH vom 15.7.2004 = NVwZ-RR 2005, 176).
  • VerfGH Bayern, 22.01.2008 - 2-VII-07

    Popularklage: Einbeziehungssatzung der Gemeinde Ofterschwang verletzt nicht das

    Unzulässig ist die Popularklage, soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das Petitionsrecht nach Art. 115 BV rügt.Das Petitionsrecht verbürgt zwar ein Grundrecht; es hat aber nur den Inhalt, dass der zuständige Adressat eine Eingabe prüftund darüber einen Bescheid erteilt (vgl. VerfGH vom 28.7.1988 = VerfGH 41, 83/93).
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